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roi-online.ch • Die PKG Pensionskasse und die Corona-Pandemie
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Die PKG und das Coronavirus

Die Folgen der Corona-Pandemie durchdringen vor allem auch die Wirtschaft. Obwohl der Bund ein Milliardenprojekt zur Abfederung der Auswirkungen lanciert hat, stehen die Zeichen auf Sturm. Was heisst das für die berufliche Altersvorsorge? Am Beispiel der PKG Pensionskasse zeigen wir auf, wie die 1972 gegründete Gemeinschaftsstiftung agiert.

Die PKG Pensionskasse hat in Übereinstimmung mit dem vom Bundesrat am 16. März 2020 ausgerufenen Notstand alle notwendigen Massnahmen eingeleitet. Damit will sie die Gesundheit der Mitarbeitenden und das Wohl der Gesellschaft als Ganzes schützen. Gleichzeitig muss aber auch die Geschäftstätigkeit aufrecht erhalten bleiben.

Betrieb aufrecht erhalten

Seit Mitte März arbeiten die PKG- Mitarbeitenden schichtweise im Home-Office-Modus. Sie sind zu den gewohnten Zeiten per Telefon und E-Mail erreichbar. Auf persönliche Meetings wird weitestgehend verzichtet. Diese werden durch andere Formen der Kommunikation ersetzt - beispielsweise durch Video-und Telefonkonferenzen. Damit bleiben auch bei einer weiteren Verschärfung der Situation Betrieb und Leistungszahlungen aufrechterhalten, bzw. gewährleistet.

Krisenresistente Anlagestrategie

Die Turbulenzen an den Kapitalmärkten werden von den Anlageexperten der PKG Pensionskasse aufmerk­sam beobachtet. Die langfristig ausgelegte Anlagestrategie schützt vor kurzfristigen und emotionalen Entscheiden. Einen zusätzlichen Schutz bilden die Wertschwankungsreserven, die 2019 um 619 Millionen Franken aufgestockt wurden.

Nachfolgend geht Peter Fries von der PKG Pensionskasse auf Fragen ein, die aufgrund der Corona-Krise häufig gestellt werden:

Welches sind die Auswirkungen auf die Pensionskassenleistungen?

«Wir weisen Sie darauf hin, dass es zwischen einer «normalen» Erkrankung und einer Er­krankung aufgrund von Pandemien keine Unterscheidung für die berufliche Vorsorge gibt. Im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus gelten die gleichen Bedingungen wie für andere Erkrankungen. Das Vorsorgereglement der PKG Pensionskasse sieht keine spe­ziellen Regelungen und Deckungs- oder Leistungseinschränkungen im Falle einer Pande­mie vor. Das bedeutet, dass bei einer Infektion die gleichen Bedingungen gelten wie für andere Erkrankungen. Es ist darauf zu achten, dass eine Quarantäne nur dann als Arbeitsunfähigkeit akzeptiert wird, wenn ein entsprechendes ärztliches Krankheitszeugnis vorgewiesen werden kann. Eine verordnete Quarantäne durch den Arbeitgeber gilt nicht als Arbeitsunfähigkeit.»

Wie steht es um das Case Management?

«Neben der reibungslosen Leistungsabwicklung und -auszahlung ist es der PKG Pensionskasse vor allem in der aktuellen Situation sehr wichtig, dass unsere arbeitsunfähigen Versicherten weiterhin optimal begleitet werden – so auch durch das Case Management in Zusammenarbeit mit unserem Rückversicherer, PKRück. Die PKG Pensionskasse, die PKRück und deren externe Case-Management-Partner versichern, dass die Betreuung auch unter den derzeit veränderten Bedingungen so professionell, sorgfältig und intensiv wie möglich erfolgt, auch bei neu einzuleitenden Case Managements.»

Was geschieht bei Zahlungsverzug?

«Bei überfälligen Beitrags-Ausständen, die durch die Corona-Pandemie verursacht wurden, setzt die PKG Pensionskasse auf Nachfrage eine Mahnsperre ein. Diese gilt bis am 30. Juni 2020. Gleichzeitig bitten wir die Betroffenen, uns ihren Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. Bei einer fristgerechten Tilgung der Ausstände gemäss Zahlungsvereinbarung sind wir gerne bereit, auf die Belastung von Verzugszinsen zu verzichten. Auch bei Geschäfts- und Wohnungsmieten der PKG-eigenen Liegenschaften sind wir bemüht, im Falle eines Zahlungsverzugs pragmatische Lösungen in Form einer vorübergehenden Stundung sowie einer Abzahlungsvereinbarung zu finden.»

Bestehen Sonderregelungen im Hinblick auf die Arbeitgeberbeitragsreserven?

«Grundsätzlich kann die Arbeitgeberbeitragsreserve nur für die Bezahlung der Arbeitge­berbeiträge verwendet werden. Der Bundesrat hat am 25. März 2020 beschlossen, dass die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für sechs Monate vollumfänglich mit den vorhandenen Arbeitgeberbeitragsreserven verrechnet werden dürfen. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen. Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab, und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.»

Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit?

«Arbeitgeber, welche Kurzarbeitsentschädigung beantragen und erhalten, sind verpflich­tet, während der Dauer der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbar­ten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen. Sie sind auch berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom Lohn abzuzie­hen. Diese Regelung gilt auch für die Beitragseinzahlungen der PKG Pensionskasse. Dies ergibt sich aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, welches die Voraussetzungen und die Abwicklung der Kurzarbeitsentschädigung regelt (Art. 37 lit. c AVIG). »

Was geschieht bei einer allfälligen Lohnkürzung?

«Bei einer Lohnsenkung, zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigungsgradreduktion werden der versicherte Verdienst und damit auch die Beiträge neu berechnet. Praxisgemäss führt eine Veränderung des Pensums von +/–10 Prozent zu einer Mutation. Sinkt der massgebende Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Mutter­schaft, Kurzarbeit oder aus ähnlichen Gründen, so bleibt der bisherige Jahreslohn wäh­rend der Dauer der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 BVG massgebend, es sei denn, die versicherte Person verlange die Herabsetzung des massgebenden Lohnes.»

Was geschieht bei Arbeitsplatzverlust?

«Arbeitnehmende die über 50 Jahre alt sind, und bei einer Mitgliedfirma der PKG Pensionskasse angeschlossen sind, werden von der PKG Pensionskasse bei einem «Corona bedingten» Verlust des Arbeitsplatzes unterstützt. So ermöglichen wir in Zusammenarbeit mit unserem Rückversicherer, PKRück, die Teilnahme an einem kostenlosen Jobcoaching.»

Die PKG Pensionskasse

Die 1972 gegründete PKG Pensionskasse mit Sitz in Luzern ist eine der führenden unabhängigen Gemeinschaftsstiftungen für die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Sie beschäftigt aktuell 31 Mitarbeitende .Sie pflegt eine verantwortungsvolle Anlagepolitik und hat tiefe Verwaltungskosten. Aus den Kennzahlen: Der PKG Pensionskasse sind rund 1'677 Unternehmen mit 32'423 Versicherten und 5'044 Rentnerinnen und Rentner angeschlossen. Das Anlagevolumen beträgt 7,6 Milliarden Franken. (Stand: 31.12.2019)/jo.

www.pkg.ch

 

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